Klarheit schaffen
GUIDES bedeutet: 6 Schritte. Jeder Schritt endet mit genau einem Ergebnis-Dokument.
Sie sind hier: Schritt 1 von 6. Ergebnis: Klarheits-Briefing.
Heute machen Sie nur eins: Sie füllen das Klarheits-Briefing mit den harten Fakten zu Ihrem HR-KI-Einsatz.
Am Ende liegt vor: ein Klarheits-Briefing als sauberer Ausgangspunkt für alle weiteren Schritte.
Worum es in Schritt 1 geht
In diesem Schritt klären Sie, worüber Sie überhaupt reden. Welches System ist es, wo greift es im HR-Prozess ein, wer ist verantwortlich und welche Daten fließen hinein und hinaus. Ohne diese Basis werden Regeln, Nachweise und Kontrollen später streitbar.
Mini-Beispiel
System: Bewerbungs-Screening im ATS
Einsatzpunkt: Vorsortierung vor der Sichtung durch HR
Input und Output: Lebenslauf rein, Score und Rangliste raus
Was Sie im Kundenbereich bekommen
- Das Klarheits-Briefing als DOCX-Datei mit Defaults und Copy-Paste-Texten
- Klare Mindestfelder, damit Sie prüffähig starten
- Audit-Block mit Nachweis und Stop-Regel
System-Einsicht ist kostenlos. Zugang heißt: Arbeitsdokumente, Downloads und die vollständige private Ansicht.
Audit-Block
Prüfer-Fragen
- Welches konkrete KI-System wird genutzt und an welcher Stelle im HR-Prozess greift es ein
- Wer ist Anbieter, wer betreibt es im Unternehmen und wer verantwortet Änderungen am Setup
- Welche Daten fließen hinein und welche Outputs entstehen, inklusive wer diese Outputs nutzt
Nachweis
Im Kundenbereich wird das Ergebnis im Evidence-Pack abgelegt.
Stop-Regel
Stopp, wenn im Klarheits-Briefing mindestens eines dieser Pflichtfelder fehlt:
- Systemname und Anbieter
- HR-Prozess und Einsatzpunkt
- Zweck in einem Satz
- Input-Daten und Output-Ergebnis
- Verantwortliche Person im Unternehmen
Rechtsbezug
- KI-Kompetenz: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 4
- Betreiberpflichten bei Hochrisiko: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 26
- HR-Kontext als Hochrisiko-Beispiel je nach Use-Case: Verordnung (EU) 2024/1689, Anhang III Nummer 4
- Verarbeitungsverzeichnis bei personenbezogenen Daten: DSGVO Artikel 30