Emotionserkennung

Kurz erklärt

Systeme, die Emotionen aus Gesichtern, Stimmen oder Bewegungen „ablesen“, gelten als hochfehleranfällig und invasiv. In Arbeit und Bildung sind sie verboten.

Beispiele

  • Webcam-basierte „Aufmerksamkeitsmessung“ in Schul- oder Trainingssoftware.
  • Monitoring der Stimmung von Callcenter-Mitarbeitenden.

Praxis-Tipps

  • In HR/Bildung nicht einsetzen.
  • In anderen Kontexten: Nutzen kritisch prüfen, Alternativen wählen.
  • Kommunikations-/Feedbackkanäle statt „Gefühlsmessung“.

Rechtsgrundlagen (EU AI Act)

  • Art. 5 (Verbotene Praktiken)