Emotionserkennung
Kurz erklärt
Systeme, die Emotionen aus Gesichtern, Stimmen oder Bewegungen „ablesen“, gelten als hochfehleranfällig und invasiv. In Arbeit und Bildung sind sie verboten.
Beispiele
- Webcam-basierte „Aufmerksamkeitsmessung“ in Schul- oder Trainingssoftware.
- Monitoring der Stimmung von Callcenter-Mitarbeitenden.
Praxis-Tipps
- In HR/Bildung nicht einsetzen.
- In anderen Kontexten: Nutzen kritisch prüfen, Alternativen wählen.
- Kommunikations-/Feedbackkanäle statt „Gefühlsmessung“.
Rechtsgrundlagen (EU AI Act)
- Art. 5 (Verbotene Praktiken)